Satzung Förderverein Freie Schule Bochum
Satzung des Förderverein der Freie Schule Bochum e.V.
beschlossen in der MV vom 22.12.2015
§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Freie Schule Bochum e.V.“. Er hat seinen Sitz in Bochum und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 – Aufgabe des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtzwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Unterstützung einer Freien Schule in Bochum sowie anderer Erziehungs- und Bildungsstätten in freier Trägerschaft.
- Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern, Lehrern, Mitarbeitern und Freunden von Einrichtungen dieser Art. Er kann die Einrichtungen selbst betreiben oder die finanziellen, rechtlichen, baulichen und sonstigen Voraussetzungen dafür schaffen und den Betrieb anderen Trägern überlassen.
- Der Besuch der Einrichtungen des Vereins steht jedermann offen ohne Rücksicht auf Vermögen, Herkunft, Religion, Weltanschauung und politische oder wissenschaftliche Überzeugung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 – Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft können alle natürlichen Personen erwerben, die an den Aufgaben des Vereins mitwirken wollen.
- Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung erworben.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod; durch Kündigung, die dem Vorstand gegenüber mit einer Frist von 3 Monaten zu erklären ist; durch Ausschluss aus einem wichtigen Grund über den die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen beschließt.
- Aufnahmeantrag an den Verein und Kündigung der Mitgliedschaft müssen schriftlich erfolgen.
§4 – Beitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
§5 – Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Beirat und der Vorstand.
§6 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr mindestens einmal statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen.
- Zu der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung schriftlich einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen geworden ist.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder.
Beschlüsse über Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder.
Eine Änderung von §2 der Satzung ist nur nach Anhörung und mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes möglich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung :- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes
- Aufgaben des Vereins
- Wahl eines unabhängigen Rechnungsprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Beirat
- Es besteht ein gemeinsamer Beirat von Trägerverein und Förderverein. Dieser setzt sich aus mindestens drei und höchstens sieben Personen zusammen, die von beiden Mitgliederversammlungen in einer gemeinsamen Sitzung auf jeweils zwei Jahre gewählt werden. Beiratsmitglieder müssen Mitglied in mindestens einem der beiden Vereine sein. Vorstände beider Vereine können nicht in den Beirat gewählt werden.
- Der Beirat berät und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Zu diesem Zweck hat er sich über die Angelegenheiten des Vereins zu unterrichten. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und insgesamt oder durch einzelne Mitglieder sämtliche Unterlagen des Vereins einsehen.
- Gegenüber dem Vorstand vertritt der Beirat den Verein.
- Beiratssitzungen finden mindestens viermal jährlich statt, darüber hinaus, wenn es das Vereinsinteresse verlangt. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
- Der Beirat fasst seine Beschlüsse möglichst einmütig, ansonsten nach Stimmenmehrheit der gewählten Mitglieder.
- Der Beirat kann zu seinen Sitzungen den Vorstand zur Teilnahme ohne Stimmrecht je nach Bedarf oder regelmäßig hinzuziehen.
- Mitglieder des Beirats haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
- Beschlüsse des Beirats sind zu protokollieren.
- Im Übrigen kann sich der Beirat bei Bedarf eine eigene Geschäftsordnung geben.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und berichtet darüber regelmäßig dem Beirat. Er besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei Wiederwahlen kann die Amtszeit auch auf ein Jahr begrenzt werden. Sollte innerhalb der Amtszeit ein Mitglied des Vorstandes ausscheiden wollen und dadurch die Anzahl der Vorstandsmitglieder auf unter 3 sinken, so ist eine Nachwahl innerhalb von 12 Wochen durchzuführen. Vorstandsmitglieder bleiben auf jeden Fall so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist, längstens jedoch 12 Wochen.
- Der Vorstand soll seine Beschlüsse einmütig fassen. Beschlussvorlagen sollen solange erörtert und beraten werden, bis eine Übereinstimmung in den zu entscheidenden Fragen erzielt ist. Nur wenn dies in Ausnahmen nicht zu erreichen ist, fasst der Vorstand seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit.
In folgenden Angelegenheiten kann er jedoch nur mit Zustimmung des Beirats entscheiden:- Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 20.000 EURO
- Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren
- Vergabe oder Aufnahme von Darlehen
- sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
§9 – Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren ernennt.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW e.V., Wuppertal, zur Weiterleitung an eine Organisation im allgemeinbildenden Bereich, vorzugsweise an eine andere Freie Alternativschule mit ähnlichem Konzept.